IP Policy FAQ
FAQ Zur IP Policy
Hochschule für Angewandte Wissenschaften Kiel (HAW Kiel)
Häufige Fragen für Forschende
Allgemeines
Diese FAQ richten sich an Professor*innen, wissenschaftliche Mitarbeitende und Projektbeschäftigte der HAW Kiel.
Wichtige Unterscheidung bei Studierenden:
- Studierende ohne Beschäftigungsverhältnis sind freie Erfinder*innen: das Arbeitnehmererfindungsgesetzt (ArbnErfG) gilt für sie nicht.
- Studierende in einem Beschäftigungsverhältnis (z. B. studentische Hilfskräfte) sind arbeitsrechtlich wie andere Beschäftigte zu behandeln: das ArbnErfG gilt.
Hinweis:
Was ist das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG)?
Das Arbeitnehmererfindungsgesetz regelt, wem Erfindungen gehören, die Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit machen. Es legt fest:
- dass Beschäftigte Erfindungen, die aus ihrer dienstlichen Tätigkeit entstehen, ihrem Arbeitgeber melden müssen (sog. Diensterfindungen),
- dass der Arbeitgeber entscheiden kann, ob er die Erfindung in Anspruch nimmt und damit die Verwertungsrechte übernimmt,
- dass Beschäftigte im Gegenzug einen gesetzlichen Anspruch auf Vergütung haben.
Für Hochschulen gilt dabei eine Sonderregelung in § 42 ArbnErfG, die Forschenden im Vergleich zur Industrie deutlich günstigere Bedingungen einräumt, insbesondere einen gesetzlichen Vergütungsanspruch von 30 % der Brutto-Verwertungseinnahmen.
Die IP-Policy schafft Rechtssicherheit und Orientierung. Sie erklärt, wie mit Forschungsergebnissen, Daten und geistigem Eigentum umzugehen ist, ohne Forschung, Lehre oder Publikationen unnötig einzuschränken.
Erfindungen & Schutzrechte
Eine Erfindung ist eine technische Lösung für ein konkretes Problem, die neu ist und potenziell patent- oder gebrauchsmusterfähig sein kann (§ 2 ArbnErfG). Auch softwarebasierte technische Lösungen können Erfindungen sein. Reine Software ohne technischen Bezug ist dagegen urheberrechtlich geschützt, aber keine Erfindung im Sinne des ArbnErfG.
Exkurs
Eine Erfindung im Sinne des deutschen Patentgesetzes (PatG) ist eine Lehre zum planmäßigen technischen Handeln, die ein technisches Problem mit technischen Mitteln löst. Sie muss neu sein, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sein (§ 1 PatG). Die Erfindung nutzt beherrschbare Naturkräfte, um einen kausalen, übersehbaren Erfolg zu erzielen.
Kernaspekte der Erfindung im PatG:
- Technischer Charakter: Erfindungen müssen auf technischem Gebiet liegen.
- Lehre zum technischen Handeln: Eine konkrete Anweisung, wie ein Problem gelöst wird (Produkt, Vorrichtung oder Verfahren).
Schutzvoraussetzungen (§ 1 PatG):
- Neuheit: Die Erfindung darf nicht zum Stand der Technik gehören.
- Erfinderische Tätigkeit: Sie darf sich für einen Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben.
- Gewerbliche Anwendbarkeit: Sie muss herstellbar oder benutzbar sein.
Keine Erfindungen: Bloße Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, ästhetische Formschöpfungen oder Pläne für geschäftliche Tätigkeiten sind keine Erfindungen im Sinne des PatG.
Unverzüglich, sobald die technische Lösung gedanklich abgeschlossen ist, und immer vor einer Veröffentlichung. Planen Sie eine Publikation, melden Sie die Erfindung in der Regel mindestens zwei Monate vorher, damit die HAW Kiel rechtzeitig ggf. eine Schutzrechtsanmeldung vorbereiten kann (§ 42 Nr. 1 ArbnErfG).
Hinweis
Die Meldepflicht gilt auch für Erfindungen aus Nebentätigkeit und Drittmittelforschung, sofern sie maßgeblich auf Ihrer dienstlichen Tätigkeit beruhen (§ 4 Abs. 2 ArbnErfG). Sie gilt ebenso für Erfindungen nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses, wenn diese während der Dienstzeit entwickelt wurden.
Mittels des Erfindungsmeldeformulars der HAW Kiel, in Textform (Schriftform oder E-Mail). Die Meldung muss folgende Angaben enthalten (§ 5 Abs. 2 ArbnErfG):
- Beschreibung der technischen Aufgabe und der Lösung
- Darstellung des Entstehungswegs
- Angabe der Mitwirkenden und des eigenen Beitrags
- Hinweis auf geplante Veröffentlichungen
Die Stabsstelle T unterstützt Sie dabei und bestätigt den Eingang der Meldung.
Nach Eingang der vollständigen Meldung hat die HAW Kiel vier Monate Zeit, über Inanspruchnahme oder Freigabe zu entscheiden (§ 6 Abs. 2 ArbnErfG). Gibt die Hochschule die Erfindung nicht ausdrücklich frei, gilt sie nach Ablauf dieser Frist automatisch als in Anspruch genommen: alle kommerziellen Verwertungsrechte gehen auf die Hochschule über.
- Bei Inanspruchnahme: Schutzrechtsanmeldung und weiteres Vorgehen durch die Hochschule
- Bei Freigabe: Sie können frei über Ihre Erfindung verfügen
Hinweis
Auch nach Inanspruchnahme behalten Sie als Erfinder*in ein nicht ausschließliches, persönliches Nutzungsrecht an Ihrer Erfindung für eigene Lehr- und Forschungstätigkeiten (§ 42 Nr. 3 ArbnErfG). Dieses Recht ist unveräußerlich.
Nach der Erfindungsmeldung gilt zunächst Vertraulichkeit. Veröffentlichungen sind möglich, sobald ein Schutzrecht angemeldet oder die Erfindung freigegeben wurde.
Sie können die Offenbarung Ihrer Erfindung auch dauerhaft aus Gründen der Forschungsfreiheit ablehnen (negative Publikationsfreiheit, § 42 Nr. 2 ArbnErfG). Entscheiden Sie sich später doch zur Offenbarung, lebt die Meldepflicht wieder auf.
Freie Erfindungen entstehen außerhalb des dienstlichen Tätigkeitsbereichs (§ 4 Abs. 3 ArbnErfG) und gehören Ihnen. Freie Erfindungen sind nach § 18 ArbnErfG der Hochschule mitzuteilen. Die Hochschule kann auf Anfrage auch ein Angebot zur Übertragung oder Lizenzierung machen.
Hinweis
Vorsicht: Auch Erfindungen aus Nebentätigkeit können Diensterfindungen sein, nämlich wenn sie maßgeblich auf dienstlich erarbeiteten Forschungsergebnissen beruhen. Im Zweifelsfall frühzeitig bei der Stabsstelle T nachfragen.
Erfindervergütung
Ja. Nach § 42 Nr. 4 ArbnErfG gilt für Hochschulen eine gesetzliche Sonderregelung:
Ihr gesetzlicher Vergütungsanspruch 30 % der Brutto-Verwertungseinnahmen gehen an die Erfinder*innen. Patentanmeldekosten und Vermarktungsaufwendungen werden nicht abgezogen. Bei mehreren Erfinder*innen wird die Vergütung nach Anteilen aufgeteilt. Der Anspruch entsteht mit dem Zufluss der Einnahmen bei der Hochschule. Dieser Vergütungssatz gilt kraft Gesetzes und kann nicht vertraglich unterschritten werden. |
Beispiel
Erzielt die HAW Kiel 10.000 Euro Brutto-Lizenzeinnahmen, erhalten der/die Erfinder*in 3.000 Euro, unabhängig davon, welcher Betrag für die Patentanmeldung ausgegeben wurde.
Publikationen
Nein. Publikationen bleiben zentraler Bestandteil wissenschaftlicher Arbeit und haben Vorrang vor Verwertungsinteressen. Schutzrechte sollen Veröffentlichungen nicht verhindern, sondern, sofern sinnvoll, zeitlich vorbereiten.
In der Regel nur kurzfristig. Wenn Sie eine Erfindung mindestens zwei Monate vor der geplanten Veröffentlichung melden (§ 42 Nr. 1 ArbnErfG), hat die Hochschule ausreichend Zeit für eine vorsorgliche Anmeldung, ohne Ihre Publikation nennenswert zu verzögern.
Ja. Abschlussarbeiten dürfen grundsätzlich veröffentlicht werden. Falls Schutzrechte relevant sind, werden lösungsorientierte und zeitlich begrenzte Regelungen getroffen, die Ihren Abschluss nicht gefährden.
Software & Daten
Nein. Software ist zunächst urheberrechtlich geschützt (UrhG). Sie kann zusätzlich als patentfähige Erfindung gelten, wenn sie eine technische Problemlösung darstellt, die über die normale Wechselwirkung von Software und Hardware hinausgeht. Reine Algorithmen oder Geschäftsmethoden sind in Deutschland regelmäßig nicht patentierbar.
Hinweis
Das Urheberrecht an Werken, die im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses entstehen, verbleibt grundsätzlich beim Schöpfer, jedoch räumt das geltende Recht der HAW Kiel die erforderlichen Nutzungsrechte stillschweigend ein (§ 43 UrhG). Für Software gilt dies entsprechend.
Für Professor*innen greift § 43 UrhG jedoch nicht: Die Erstellung urheberrechtlich geschützter Werke gehört nicht zu ihren Dienstpflichten. Ihre wissenschaftlichen Werke, Lehrmaterialien und Software sind daher grundsätzlich "freie Werke". Professoren entscheiden selbst, ob und wie sie diese verbreiten, und sind nicht verpflichtet, der HAW Kiel Nutzungsrechte einzuräumen.
Für wissenschaftliche Mitarbeitende, wissenschaftliche Hilfskräfte und studentische Hilfskräfte gilt § 43 UrhG, soweit sie weisungsabhängig tätig sind (sog. Pflichtwerke): Die Nutzungsrechte gehen stillschweigend auf die HAW Kiel über. Anders verhält es sich bei selbständiger Forschungs- und Lehrtätigkeit (z. B. Dissertation, Habilitation): Solche Werke sind freie Werke.
Kurz gesagt: Bei Unklarheiten, insbesondere bei Software, die sowohl dienstlich als auch eigenständig entwickelt wurde, empfiehlt sich eine frühzeitige Klärung mit der Stabsstelle T.
KI-generierte Ergebnisse ohne ausreichenden menschlichen Schöpfungsbeitrag sind nach aktuellem deutschen und europäischem Recht weder patent- noch urheberrechtsfähig. Entscheidend ist, ob ein eigenständiger intellektueller Beitrag eines Menschen vorliegt.
Wenn Sie KI-Tools in Ihrer Forschung einsetzen: Dokumentieren Sie Ihren eigenen inhaltlichen Beitrag sorgfältig. Bei Fragen zur IP-Einordnung berät Sie die Stabsstelle T.
Forschungsdaten sind wissenschaftliche Ergebnisse der HAW Kiel. Sie müssen sorgfältig dokumentiert, gesichert und, soweit möglich, geteilt werden (Grundsatz: FAIR-Datenprinzipien). Bei Drittmittelprojekten gelten zusätzlich die Anforderungen der Fördergeber (z. B. Datenmanagementpläne).
Hinweis
Die HAW Kiel erarbeitet derzeit eine eigene Forschungsdaten-Policy, die weitergehende Regelungen zum Umgang mit Forschungsdaten enthalten wird. Sobald diese verabschiedet ist, hat sie Vorrang vor den allgemeinen Hinweisen in der IP Policy und an dieser Stelle. Bitte informieren Sie sich bei der Stabsstelle T über den aktuellen Stand.
Grundsätzlich ja: so offen wie möglich, so geschlossen wie nötig. Ausnahmen gelten bei datenschutzrechtlichen Gründen (DSGVO), laufenden Schutzrechtsanmeldungen, vertraglichen Vereinbarungen mit Industriepartnern sowie bei Dual-Use-Relevanz.
Drittmittel & Kooperationen
Vor Projektbeginn, zwingend. IP-Regelungen sind typischerweise Bestandteil von Drittmittel- und Kooperationsverträge. Nachträgliche Klärungen sind rechtlich schwierig und können die Verwertung von Ergebnissen erheblich blockieren.
In der Regel nein. Die HAW Kiel behält Nutzungsrechte für Forschung und Lehre. Vollständige IP-Übertragungen ohne angemessene Gegenleistung verstoßen gegen das Haushaltsrecht und den EU-Beihilferahmen. Bitte lassen Sie Vertragsklauseln vor Unterzeichnung von der Stabsstelle T prüfen.
Ja, uneingeschränkt. Zulässig sind allenfalls zeitlich begrenzte Sperrfristen (typischerweise 3 bis 36 Monate) zur Vorbereitung von Schutzrechtsanmeldungen oder aufgrund von besonderen Vereinbarungen (NDA) mit Kooperationspartnern.
Hinweis
Vertragsklauseln mit vollständigem Publikationsverbot oder uneingeschränkter Zustimmungspflicht des Partners sind unzulässig. Lassen Sie solche Klauseln vor Vertragsschluss von der Stabsstelle T prüfen.
Studierende & externe Beteiligte
Das hängt vom Beschäftigungsverhältnis ab:
- Ohne Beschäftigungsverhältnis: freie Erfinder*innen, können frei über ihre Erfindung verfügen.
- Mit Beschäftigungsverhältnis (z. B. studentische Hilfskraft): Diensterfindungen gehören der HAW Kiel; ArbnErfG gilt.
Bei Projektbeteiligung sind in jedem Fall vorab klare IP-Vereinbarungen zu treffen.
Auch hier sind vor Projektstart vertragliche Regelungen erforderlich. Fehlen solche Regelungen, kann die spätere Eigentumszuordnung von Ergebnissen rechtlich streitig werden.
Verwertung & Ausgründungen
Nein. Bei Inanspruchnahme übernimmt die HAW Kiel Organisation, Anmeldung und Verwertung. Sie werden als Erfinder*in fachlich eingebunden und über den Stand der Aktivitäten informiert.
Ja. Die HAW Kiel, insbesondere durch das hochschuleigene StartUp Office (SUO), unterstützt Spin-offs durch:
- Beratung zu IP-Regelungen und Lizenzierung von Schutzrechten
- Begleitung bei Gründungsangeboten und -förderprogrammen
- Ermöglichung von Ausgründungen unter Wahrung der Hochschulinteressen
Dual-Use und besondere Situationen
Dual-Use-Forschungsergebnisse können sowohl zivil als auch militärisch oder sicherheitsrelevant genutzt werden. Sie unterliegen dem Exportkontrollrecht (AWG, AWV) und der EU-Dual-Use-Verordnung. Bitte melden Sie sich frühzeitig bei der Stabsstelle T.
Sprechen Sie zunächst die Stabsstelle T an. Kann keine einvernehmliche Lösung erzielt werden, können Sie die gesetzliche Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindungen beim DPMA anrufen (§§ 28 ff. ArbnErfG). Die Einleitung des Schiedsverfahrens hemmt die Verjährung Ihrer Ansprüche.
Ansprechpartner & Unterstützung
Stabsstelle für Technologie- und Wissenstransfer (T)
Beratung zu: Erfindungen, Schutzrechten, Projekten, Publikationen, Ausgründungen, Kooperationsverträgen, Forschungsdaten und Dual-Use.
Kontakt: Dr. Andreas Borchardt | Jörg Sosna
Sokratesplatz 1, Gebäude C01-0.09
E-Mail: [Funktions-Email] ip(at)haw-kiel.de
Tel: 210-1030 | -1029
Lieber früh als zu spät. Konkret empfehlen wir:
- Bevor Sie einen Projektvertrag oder eine Kooperationsvereinbarung zur Unterschrift geben
- Sobald Sie eine technische Lösung entwickelt haben, die neu sein könnte oder Sie in dem Zusammenhang eine Publikation einreichen oder einen Vortrag anmelden möchten
- Sobald Sie sich unsicher sind, ob Dual-Use Regelungen relevant sind
- Im Zweifel gilt: erst melden, dann veröffentlichen.
- Erfindungen immer anzeigen, auch aus Nebentätigkeit und Drittmittelforschung.
- Geplante Veröffentlichung: mindestens 2 Monate vorher melden (§ 42 Nr. 1 ArbnErfG).
- IP vor Projektstart klären, nicht nachträglich.
- Erlösbeteiligung: 30 % der Brutto-Verwertungseinnahmen, gesetzlich geregelt und nicht unterschreitbar.
- Dual-Use-Relevanz frühzeitig erkennen und melden.
Lieber früh bei der Stabsstelle T anfragen: frühzeitige Beratung verhindert Probleme.